Die Gesetzgebung über die Ausstattung von Privathaushalten mit Rauchwarnmeldern
ist Landesrecht und in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt.



- Rheinland-Pfalz (Gesetz v. 2003) (Übergangsfrist bis 31.06.2012)
- § 44 (8) LBauO
- Neubauten, Umbauten und auch Bestandsbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Saarland (Gesetz v. 2004)
- § 46 (4) LBO
- Neubauten und Umbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Hessen (Gesetz v. 2005) (Übergangsfrist bis 31.12.2014)
- § 13 (5) HBO
- Neubauten, Umbauten und auch Bestandsbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Nordrhein Westfalen (Gesetz v. 2004)
- Wohnungen in öffentlich geförderte Neubauten und Umbauten müssen mit Rauchwarnmeldern
versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Thüringen (Gesetz v. 2008)
- § 46 (4) LBO
- Neubauten und Umbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz v. 2006) (Übergangsfrist bis 31.12.2009)
- § 48 (4) LBauO MV
- Neubauten, Umbauten und auch Bestandsbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Schleswieg-Holstein (Gesetz v. 2004) (Übergangsfrist bis 31.12.2009)
- § 52 (7) LBO
- Neubauten, Umbauten und auch Bestandsbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.
- Hamburg (Gesetz v. 2006) (Übergangsfrist bis 31.12.2010)
- § 45 (6) HBauO
- Neubauten, Umbauten und auch Bestandsbauten müssen mit Rauchwarnmeldern versorgt werden.
- Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege beschrieben sind, müssen mit
mindestens einem funktionstüchtigen Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
- Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist durch entsprechende Wartungen zu erhalten.